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  • 03.06.2026 - Neues BMF-Schreiben zum Dienstwagen
  • 28.04.2026 - Bewirtungskosten im digitalen Wandel: Die neue E-Rechnungspflicht und ihre Tücken
  • 03.03.2026 - okElster: Die einfache Steuererklärung per App ab 2026
  • 20.10.2025 - steuerliches Investitionssofortprogramm
  • 20.10.2025 - Mindestlohn 2026
  • 20.06.2020 - Der erste Mitarbeiter - Was sollten Sie beachten?
  • 14.12.2019 - Unternehmensfinanzierung mit der Hausbank

Wer in den letzten Wochen die Steuernews verfolgt hat, stieß unweigerlich auf das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Umsatzsteuer beim Dienstwagen. Als Praktiker reibt man sich da erst einmal verwundert die Augen: „Dienstwagen privat nutzen kostet Umsatzsteuer, dafür zieht die Firma die Vorsteuer – das war doch schon immer so. Was hat sich denn bitteschön geändert?“

Die Antwort lautet: Für 90 % der Unternehmen in der Praxis erst einmal wenig. Aber im Hintergrund hat das BMF gerade einen riesigen Steuer-Krimi beendet – und für eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern eine echte Steuerfalle aufgestellt.

Wir dröseln auf, was wirklich neu ist.

 

Der Hintergund: Rettung des deutschen Systems

Hinter den Kulissen brodelte es gewaltig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nämlich vor einiger Zeit geurteilt, dass die Überlassung eines Firmenwagens „kostenlos“ sei, wenn der Mitarbeiter nicht extra dafür bezahlt (z. B. durch Lohnverzicht).

Das klingt im ersten Moment gut, hätte für deutsche Unternehmen aber im Chaos geendet: Wenn etwas steuerlich „kostenlos“ ist, bricht oft das Recht weg, die Vorsteuer für die Anschaffung und die Werkstattkosten des Autos zu ziehen.

Das ist neu: Das BMF hat dieses EU-Urteil nun offiziell ausgekontert und das bewährte deutsche System gerettet. Es gilt ab jetzt höchstrichterlich: Die bloße Arbeitsleistung des Mitarbeiters ist die „Bezahlung“ für das Auto. Damit bleibt alles beim Alten – die Umsatzsteuer wird fällig, dafür ist der Vorsteuerabzug für die Firma sicher. Eine Erleichterung für die Buchhaltung.

 

Der echte Paukenschlag: Achtung bei Grenzgängern und Homeoffice im Ausland

Während sich für rein deutsche Firmen mit Mitarbeitern im Inland kaum etwas ändert, brennt bei Unternehmen mit internationalen Teams jetzt die Hütte.

Weil das BMF nun glasklar definiert hat, dass die Dienstwagenüberlassung wie eine langfristige Autovermietung funktioniert, greift eine harte steuerliche Regel: Der Ort der Vermietung ist immer dort, wo der Mitarbeiter wohnt.

  • Bisher wurde die Umsatzsteuer meistens einfach am Sitz der Firma (also in Deutschland) abgerechnet.

  • Ab jetzt gilt: Wohnt Ihr Mitarbeiter in den Niederlanden, in Belgien, Österreich, Frankreich oder Polen und pendelt nach Deutschland (oder arbeitet im ausländischen Homeoffice), verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht für das Auto komplett in dieses Nachbarland!

Für deutsche Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen sich im schlimmsten Fall im Ausland steuerlich registrieren und die Umsatzsteuer dorthin abführen. Da unsere Nachbarländer oft ganz andere Steuersätze und Regeln haben, droht hier eine teure Doppelbesteuerung, wenn man es falsch macht.

 

Auch die Nutzung ohne Vertrag zählt

Ein weiterer Riegel wurde Vorschriften-Tricksern vorgeschoben: Manche Firmen argumentierten, dass im Arbeitsvertrag gar nichts von einer Privatnutzung steht und der Mitarbeiter den Wagen „einfach so“ am Wochenende nutzt – weshalb man keine Umsatzsteuer zahlen müsse.

Das BMF stellt klar: Völlig egal, was im Vertrag steht. Sobald eine „betriebliche Übung“ vorliegt (sprich: der Mitarbeiter nutzt das Auto faktisch privat und der Chef duldet es), hält das Finanzamt die Hand auf.

 

Checkliste: Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • Entwarnung für Inländer: Arbeiten Ihre Mitarbeiter in Deutschland und wohnen auch hier? Dann können Sie sich entspannt zurücklehnen – Ihre Buchhaltung macht das höchstwahrscheinlich schon ewig genau so, wie das BMF es jetzt fordert.

  • Alarmstufe Rot bei Grenzgängern: Prüfen Sie sofort die Wohnsitze aller Mitarbeiter, die einen Firmenwagen mit Privatnutzung haben. Sitzt jemand im ausländischen Homeoffice oder pendelt über die Grenze? Dann müssen Sie dringend mit Ihrem Steuerberater über die Registrierungspflicht im Ausland sprechen.

Fazit: Das neue BMF-Schreiben ist für die meisten Unternehmen eine Beruhigungspille, die Rechtssicherheit schafft. Für Firmen in Grenzregionen oder mit internationalen Remote-Arbeitern ist es allerdings ein Weckruf, die Dienstwagen-Flotte ganz genau unter die Lupe zu nehmen.

 

Sprechen Sie mit uns:

Telefon 0170 4590546


Die angebotene Dienstleistung im Bereich der Buchhaltung beschränkt sich ausschließlich auf rein mechanische Arbeitsgänge gemäß § 6 Nr. 3 StBerG und auf das Buchen laufender Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren, der laufenden Lohnabrechnungen sowie das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG. Es findet keine Steuerberatung statt.

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