Die Mindestlohnkommission hat die Erhöhung des Mindestlohns von 12,82 Euro auf 13,90 Euro zum 01.01.2026 beschlossen, und die Bundesregierung setzt diese Empfehlung in der Regel per Rechtsverordnung um.
Da die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt auch diese voraussichtlich von 556 Euro auf 603 Euro.
Infolgedessen ändern sich auch die Werte für den Übergangsbereich (Midi-Job): Eine Beschäftigung in diesem Bereich liegt dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt.
Was ist der Übergangsbereich?
Der Übergangsbereich ist eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, die Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der Minijob-Grenze bis zu 2.000 Euro begünstigt. Arbeitnehmer sind hier voll sozialversichert, müssen aber nur einen reduzierten, gleitend steigenden Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen zahlen. Gleichzeitig erwerben sie volle Rentenansprüche, da der Arbeitgeber die Beiträge aufstockt. Ziel ist es, den Übergang in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung attraktiver zu gestalten.
Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht
Ausgenommen von der Mindestlohnpflicht sind weiterhin:
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Auszubildende
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Personen unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
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Ehrenamtliche Tätigkeiten
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Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
